Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
Stand: 12.06.2021
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 409 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R(Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - zweijährige Verjährungsfrist nach § 109 Abs 5 SGB 5 - analoge Anwendung auf Aufwandspauschalen ab 1.1.2019)Zitiert von 14
- LSG NRW, 18.01.2023 – L 10 KR 173/22 KHZitiert von 2
- BSG, 27.08.2025 – B 1 KR 36/24 RKrankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 22/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung eines Komplexkodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) - Vorhalten der hierfür erforderlichen Strukturen nicht vom Versorgungsauftrag gedeckt - UnwirtschaftlichkeitZitiert von 11
- BSG, 28.08.2024 – B 1 KR 23/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Anspruch auf Aufwandspauschale bei Nichteintritt einer Abrechnungsminderung - wirtschaftliche Betrachtungsweise - Zeitpunkt der AnspruchsentstehungZitiert von 10
- BSG, 22.06.2022 – B 1 KR 31/21 R(Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - Aortenklappenstenose bei angeborener bikuspidaler Aortenklappe - ICD-10-GM (2015) Q23.1 - Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG - keine Geltung für Krankenhausabrechnungen, bei denen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst bereits abgeschlossen war - keine Rückforderung von Leistungen auf noch nicht fällige, aber ansonsten einredefreie Vergütungsforderungen des Krankenhauses)Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
- LSG Baden-Württemberg, 02.10.2024 – L 5 KR 1577/24
- LSG Hessen, 16.03.2023 – L 8 KR 247/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 409 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 409 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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